§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AVB genannt)
gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten
nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern
einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung
des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen)
und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln
sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC)
herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische
Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf
DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form
– überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich
aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind angegebene Lieferzeiten unverbindlich und nur als
Schätzung zu betrachten.
(2) Die Einhaltung ausdrücklich vereinbarter Lieferfristen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen nicht vor
völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
(3) Für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Absendung oder Transport
ab Sitz des Verkäufers maßgebend.
(4) Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten- nicht
rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, die Lieferfristen unbeschadet unserer Rechte aus Verzug
des Käufers entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen
hinauszuschieben.
(5) Alle Lieferfristen und -termine stehen unter Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen
und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit den erforderlichen Vormaterialien und, soweit es sich
um Handelsware handelt, unter Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
(6) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und
verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Pflichten entsprechend;
als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe, Transportverzögerungen,
Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende
Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
Frühestens 6 Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
(7) Mit Rücksicht auf branchentypisch hohe Produktionsvorlaufzeiten des Verkäufers stehen dem
Käufer bei Nichteinhaltung der Lieferfristen die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst zu, wenn er
uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die mit der Erklärung verbunden ist, dass
er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der
Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Einer Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung bedarf es nicht im Falle unserer endgültigen Leistungsverweigerung.
(8) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall
ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt oder transportiert (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit
der Übergabe auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers. Beim
Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware
an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme
steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert
sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
Lagerkosten) zu verlangen.
(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer alle angemessenen Informationen und
Unterlagen rechtzeitig vor der Lieferung der Waren zukommen zu lassen, damit der Verkäufer
die erforderlichen Vorkehrungen für den Transport treffen kann.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf.
vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und
sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und
Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen
Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der
Auftragsbestätigung. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach
unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Käufer zum Versand freigegeben
werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu
fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während
des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten
uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten
bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers
unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus
dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten
wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber
dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche befügt.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne
uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
(3) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch
den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der
Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem
neuen Bestand oder der Sache in Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle
der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich. Unsere Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
(4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt,
dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
den Abs. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur
Erfüllung von Werkverträgen.
(5) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird
uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen waren abgetreten. Bei der
Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 3 haben, wird uns
ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
(7) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der
Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die
Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu
gegebenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten.
(8) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer
unverzüglich benachrichtigen.
(9) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Maß, Gewicht, Güte
(1) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig.
Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung
maßgeblich.
(2) Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der
Sendung. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Beweis für die Unrichtigkeit des von uns
durchgeführten Messverfahrens anzutreten.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen
Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf und
die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte
Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als
Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und
Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht
vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder
nicht.
(3) Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur
insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen obliegt das Eignungsund
Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder
Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
(4) Inhalte der vereinbarten Spezifikationen und ein etwa ausdrücklich vereinbarter
Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der
schriftlichen Vereinbarung.
(5) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen
ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten
Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt
sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel,
so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche
Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare
Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer
die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht
bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer
den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
(9) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen,
es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften
wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie
bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für
Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Form
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B.
Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.
Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 12 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre
ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b, 77 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware
beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199
BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere
des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch
internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Lathen. Entsprechendes gilt,
wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch
berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer
vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
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